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  <header short="SprAuG" amtabk="SprAuG" norm="spraug" title="Sprecherausschußgesetz">
    <long>Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6e</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4e6de40c" bez="§ 5" target="5" title="Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit"/>
    <index id="c5b3751f" bez="§ 6" target="6" title="Wahlvorschriften"/>
    <next id="bdbe5d04" bez="§ 7" target="7" title="Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="Wahlvorschriften">
    <p nr="1">Der Sprecherausschuß wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.</p>
    <p nr="2">Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.</p>
    <p nr="3">In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.</p>
    <p nr="4">Zur Wahl des Sprecherausschusses können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig leitende Angestellte.</p>
  </main>
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