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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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    <prev id="c88faec0" bez="§ 9" target="9" title=""/>
    <index id="da32b20d" bez="§ 10" target="10" title="Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"/>
    <next id="1985a889" bez="§ 11" target="11" title="Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
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  <main title="Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse">
    <p nr="1">Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.</p>
    <p nr="2">Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.</p>
    <p nr="3">Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.</p>
  </main>
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