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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="da32b20d" bez="§ 10" target="10" title="Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"/>
    <index id="1985a889" bez="§ 11" target="11" title="Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"/>
    <next id="61888092" bez="§ 12" target="12" title="Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
  </scope>
  <main title="Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse">
    <p nr="1">Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.</p>
    <p nr="2">Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. <a>§ 10 Absatz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.</p>
    <p nr="4">Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.</p>
  </main>
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