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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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    <prev id="4a7731f4" bez="§ 20" target="20" title="Verhalten während der schriftlichen Prüfung"/>
    <index id="55a4c4b0" bez="§ 21" target="21" title="Rücktritt von der Prüfung"/>
    <next id="537ecf89" bez="§ 22" target="22" title="Niederschrift über die Aufsichtsarbeit"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
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  <main title="Rücktritt von der Prüfung">
    <p nr="1">Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.</p>
    <p nr="2">Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.</p>
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