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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="537ecf89" bez="§ 22" target="22" title="Niederschrift über die Aufsichtsarbeit"/>
    <index id="fa70f004" bez="§ 23" target="23" title="Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße"/>
    <next id="fcaafb3d" bez="§ 24" target="24" title="Bewertung der Aufsichtsarbeiten"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
  </scope>
  <main title="Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße">
    <p nr="1">Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenügend bewerten. In schweren Fällen kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.</p>
    <p nr="2">In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der Prüfung ausschließen.</p>
    <p nr="3">Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten ist.</p>
  </main>
</jur>
