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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="b0a607f2" bez="§ 29" target="29" title="Überdenken der Prüfungsbewertung"/>
    <index id="ea5f005e" bez="§ 30" target="30" title="Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung"/>
    <next id="931c9e8f" bez="§ 31" target="31" title="Niederschrift über die mündliche Prüfung"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
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  <main title="Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung">
    <p nr="1">Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.</p>
    <p nr="3">Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.</p>
  </main>
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