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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="6631ad97" bez="§ 42" target="42" title="Nachweis der besonderen Sachkunde"/>
    <index id="9dc919b5" bez="§ 43" target="43" title="Sachkunde-Ausschuss"/>
    <next id="3da29dd8" bez="§ 44" target="44" title="Verleihung, Verleihungsurkunde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung &quot;Landwirtschaftliche Buchstelle&quot;"/>
  </scope>
  <main title="Sachkunde-Ausschuss">
    <p nr="1">Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.</p>
    <p nr="2">Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach <a>§ 44 Abs. 8</a> des Steuerberatungsgesetzes.</p>
    <p nr="3">Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an</p>
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.</dd>
      </dl>
    </p>
    <p nr="4">Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. <a>§ 10 Absatz 3</a> und die <a>§§ 11 bis 13 Absatz 1</a> gelten mit Ausnahme des <a>§ 11 Absatz 2 Satz 2</a> entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
