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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="fc92d8a8" bez="§ 54" target="54" title="Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen"/>
    <index id="5db7ea0f" bez="§ 55" target="55" title="Nachweis des Versicherungsabschlusses"/>
    <next id="09c47de2" bez="§ 56" target="56" title="Anzeige von Veränderungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Berufshaftpflichtversicherung"/>
  </scope>
  <main title="Nachweis des Versicherungsabschlusses">
    <p nr="1">Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
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