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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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    <prev id="7dbbaf93" bez="§ 5" target="5" title="Sonstige Nachweise"/>
    <index id="99fa6849" bez="§ 6" target="6" title="Zulassung zur Prüfung"/>
    <next id="e1bde44a" bez="§ 7" target="7" title="Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
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  <main title="Zulassung zur Prüfung">
    <p nr="1">Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.</p>
    <p nr="2">Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt hat. Der Nachweis ist bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.</p>
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