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  <header short="StBDV" amtabk="DVStB" norm="stbdv" title="Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="99fa6849" bez="§ 6" target="6" title="Zulassung zur Prüfung"/>
    <index id="e1bde44a" bez="§ 7" target="7" title="Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft"/>
    <next id="f64c0dfb" bez="§ 8" target="8" title="Antrag auf Befreiung von der Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte"/>
  </scope>
  <main title="Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft">
    <p nr="1">Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.</p>
    <p nr="2">Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.</p>
    <p nr="3">Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt.</p>
    <p nr="4">Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.</p>
    <p nr="5">Für das Verfahren sind die <a>§§ 1, 4, 5 und 8</a> entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
