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  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
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    <prev id="cd007315" bez="Art 11" target="art_11" title="Freiheitsstrafdrohungen"/>
    <index id="45170b38" bez="Art 12" target="art_12" title="Geldstrafdrohungen"/>
    <next id="42041a13" bez="Art 13" target="art_13" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften"/>
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  <main title="Geldstrafdrohungen">
    <p nr="1">Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach <a>Artikel 11</a> entfällt.</p>
    <p nr="2">An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (<a>§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3</a> des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.</p>
    <p nr="3">Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.</p>
    <p nr="4">Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.</p>
  </main>
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