<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="8455c9c5" lastmod="2026-04-19T09:14:20+00:00">
  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ec771184" bez="Art 298" target="art_298" title="Mindestmaß der Freiheitsstrafe"/>
    <index id="8455c9c5" bez="Art 299" target="art_299" title="Geldstrafe"/>
    <next id="fc58e1de" bez="Art 300" target="art_300" title="Übertretungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Achter Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Geldstrafe">
    <p nr="1">Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (<a>§§ 40 bis 43</a> des Strafgesetzbuches) gelten auch für die vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.</p>
    <p nr="2">Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nach <a>§ 43</a> des Strafgesetzbuches nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.</p>
    <p nr="3">Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach <a>§ 41</a> des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.</p>
  </main>
</jur>
