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  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
    </changes>
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    <prev id="b5637e3f" bez="Art 313" target="art_313" title="Noch nicht vollstreckte Strafen"/>
    <index id="cd6e5624" bez="Art 314" target="art_314" title="Überleitung der Vollstreckung"/>
    <next id="b0fe213f" bez="Art 315" target="art_315" title="Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
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  <main title="Überleitung der Vollstreckung">
    <p nr="1">Eine vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> verhängte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen.</p>
    <p nr="2">Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> bedingt ausgesetzt, so tritt Führungsaufsicht ein. Die Auferlegung besonderer Pflichten nach <a>§ 42h Abs. 2</a> des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung gilt als Weisung gemäß <a>§ 68b Abs. 2</a> des Strafgesetzbuches.</p>
    <p nr="3">Eine vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> angeordnete Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung hat die Wirkung eines Berufsverbots.</p>
    <p nr="4">Eine vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> ausgesprochene Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils erkannt wäre.</p>
    <p nr="5">Ist vor dem <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist <a>§ 67 Abs. 1 bis 3</a> des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, daß die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach diesem Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann.</p>
  </main>
</jur>
