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<jur id="87a05dde" lastmod="2026-04-12T07:46:36+00:00">
  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
    </changes>
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    <prev id="8a3fc1b2" bez="Art 315a" target="art_315a" title="Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten"/>
    <index id="87a05dde" bez="Art 315b" target="art_315b" title="Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten"/>
    <next id="e8ade991" bez="Art 315c" target="art_315c" title="Anpassung der Strafdrohungen"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
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  <main title="Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten">
    <p>Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am <time datetime="1990-12-31">31. Dezember 1990</time>.</p>
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