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<jur id="5f879742" lastmod="2026-04-19T09:03:08+00:00">
  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
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    <prev id="916ed556" bez="Art 316d" target="art_316d" title="Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz"/>
    <index id="5f879742" bez="Art 316e" target="art_316e" title="Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen"/>
    <next id="59173863" bez="Art 316f" target="art_316f" title="Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
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  <main title="Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen">
    <p nr="1">Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom <time datetime="2010-12-22">22. Dezember 2010</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s2300.pdf" title="BGBl. I 2010 S. 2300" type="application/pdf" rel="external noopener">2300</a>) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem <time datetime="2010-12-31">31. Dezember 2010</time> begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in <a>Artikel 316f Absatz 2 und 3</a> nichts anderes bestimmt ist.</p>
    <p nr="2">Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach <a>§ 66</a> des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem <time datetime="2011-01-01">1. Januar 2011</time> begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist <a>§ 66</a> des Strafgesetzbuches in der seit dem <time datetime="2011-01-01">1. Januar 2011</time> geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.</p>
    <p nr="3">Eine nach <a>§ 66</a> des Strafgesetzbuches vor dem <time datetime="2011-01-01">1. Januar 2011</time> rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach <a>§ 66</a> des Strafgesetzbuches in der seit dem <time datetime="2011-01-01">1. Januar 2011</time> geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den <time datetime="2011-07-01">1. Juli 2011</time> festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den <a>§§ 454, 462a Absatz 1</a> der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist <a>§ 454 Absatz 1, 3 und 4</a> der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.</p>
    <p nr="4"><a>§ 1</a> des Therapieunterbringungsgesetzes vom <time datetime="2010-12-22">22. Dezember 2010</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s2300.pdf" title="BGBl. I 2010 S. 2300" type="application/pdf" rel="external noopener">2300</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s2305.pdf" title="BGBl. I 2010 S. 2305" type="application/pdf" rel="external noopener">2305</a>) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem <time datetime="2011-05-04">4. Mai 2011</time> ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.</p>
  </main>
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