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  <header short="StGBEG" amtabk="EGStGB" norm="stgbeg" title="Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-03-27">27.3.2024</time> I Nr. 109</change>
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    <prev id="e9846bb5" bez="Art 6" target="art_6" title="Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln"/>
    <index id="ee977a9e" bez="Art 7" target="art_7" title="Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld"/>
    <next id="46dee206" bez="Art 8" target="art_8" title="Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft"/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel"/>
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  <main title="Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld">
    <p nr="1">Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.</p>
    <p nr="2">Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.</p>
    <p nr="3">Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.</p>
    <p nr="4">Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.</p>
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