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  <header short="StrbauMstrV 2009" amtabk="StrbauMstrV" norm="strbaumstrv_2009" title="Straßenbauermeisterverordnung">
    <long>Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 70</a> V v. <time datetime="2022-01-18">18.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0039.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 39" type="application/pdf" rel="external noopener">39</a></change>
    </changes>
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    <prev id="1d4071e8" bez="§ 1" target="1" title="Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung"/>
    <index id="654d59f3" bez="§ 2" target="2" title="Meisterprüfungsberufsbild"/>
    <next id="0d6f81b2" bez="§ 3" target="3" title="Gliederung des Teils I"/>
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  <main title="Meisterprüfungsberufsbild">
    <p nr="1">Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, <dl><dt>1.</dt><dd>einen Betrieb selbständig zu führen,</dd><dt>2.</dt><dd>technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Ausbildung durchzuführen und</dd></dl>seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.</p>
    <p nr="2">Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen: <dl><dt>1.</dt><dd>auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,</dd><dt>2.</dt><dd>Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,</dd><dt>3.</dt><dd>Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,</dd><dt>4.</dt><dd>Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,</dd><dt>5.</dt><dd>Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,</dd><dt>6.</dt><dd>Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; statische Systeme erkennen,</dd><dt>7.</dt><dd>Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,</dd><dt>8.</dt><dd>Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchführen, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenabsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,</dd><dt>9.</dt><dd>Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwendbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontaminierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und hieraus resultierende Maßnahmen einleiten,</dd><dt>10.</dt><dd>Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen, sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen; Gründungen herstellen und Gebäude sichern,</dd><dt>11.</dt><dd>Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren,</dd><dt>12.</dt><dd>Aufgrabungen in Verkehrsflächen durchführen, Oberbau wieder herstellen,</dd><dt>13.</dt><dd>Arten und Eigenschaften von Baustoffen einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,</dd><dt>14.</dt><dd>Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und überwachen,</dd><dt>15.</dt><dd>Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefestigungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen, sanieren und instand setzen; Ausführung planen und überwachen,</dd><dt>16.</dt><dd>Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und überwachen,</dd><dt>17.</dt><dd>Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhaltung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflächen planen, ausführen und überwachen,</dd><dt>18.</dt><dd>Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, ausführen und überwachen,</dd><dt>19.</dt><dd>Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere unter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrünung und der Verwendung von Spezialbelägen, planen, ausführen und überwachen,</dd><dt>20.</dt><dd>wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Landschaft und Umgebungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen Auskolkung und Erosion beherrschen,</dd><dt>21.</dt><dd>Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,</dd><dt>22.</dt><dd>Leistungen abnehmen und protokollieren, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.</dd></dl></p>
  </main>
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