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  <header short="StV/WasAusbV" amtabk="StV/WasAusbV" norm="stv_wasausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft">
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    <prev id="f48d370f" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
    <index id="8c801f14" bez="§ 3" target="3" title="Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung"/>
    <next id="258e2099" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsberufsbild"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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  <main title="Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung">
    <p>Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 8, 9, 14 und 15</a> nachzuweisen.</p>
  </main>
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