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  <header short="StVG" amtabk="StVG" norm="stvg" title="Straßenverkehrsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2003-03-05">5.3.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0310.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 310" type="application/pdf" rel="external noopener">310</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0919.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 919" type="application/pdf" rel="external noopener">919</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 14</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 46 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Entfristung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2020-12-03">3.12.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s2667.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 2667" type="application/pdf" rel="external noopener">2667</a> ist berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten war</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="37d4fb27" bez="§ 58" target="58" title="Auskunft über eigene Daten aus den Registern"/>
    <index id="f8d6f9eb" bez="§ 59" target="59" title="Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern"/>
    <next id="1baa44d1" bez="§ 60" target="60" title="Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="VI." title="Fahrerlaubnisregister"/>
  </scope>
  <main title="Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern">
    <p nr="1">Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach <a>§ 51</a> bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.</p>
    <p nr="2">Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des <a>§ 28 Abs. 3</a> im Fahreignungsregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.</p>
    <p nr="3">Die nach <a>§ 50 Abs. 1</a> im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach <a>§ 50 Abs. 1</a> im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.</p>
  </main>
</jur>
