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  <header short="SVFAngAusbV 1997" amtabk="SVFAngAusbV 1997" norm="svfangausbv_1997" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 57</a> G v. <time datetime="1997-03-24">24.3.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s0594.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 594" type="application/pdf" rel="external noopener">594</a></change>
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  </header>
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    <prev id="0262218b" bez="§ 3" target="3" title="Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="7a6f0990" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsrahmenplan"/>
    <next id="f27871bd" bez="§ 5" target="5" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
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  <main title="Ausbildungsrahmenplan">
    <p nr="1">Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach <a>§ 3</a> sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a> sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.</p>
    <p nr="2">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 8 bis 13</a> nachzuweisen.</p>
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