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  <header short="TAppV" amtabk="TAppV" norm="tappv" title="Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2019-08-15">15.8.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1307.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1307" type="application/pdf" rel="external noopener">1307</a></change>
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    <prev id="9041e9cf" bez="§ 58" target="58" title="Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis"/>
    <index id="1b9f78dc" bez="§ 59" target="59" title="Ausbildung in der Tierklinik"/>
    <next id="639250c7" bez="§ 60" target="60" title="Ausbildungsstätten, Dauer"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Der praktische Studienteil"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title=""/>
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  <main title="Ausbildung in der Tierklinik">
    <p nr="1">Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.</p>
    <p nr="2">Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.</p>
    <p nr="3">Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.</p>
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