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  <header short="TextilGestAusbV" amtabk="TextilGestAusbV" norm="textilgestausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2011-07-25">25.7.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s1527.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 1527" type="application/pdf" rel="external noopener">1527</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="87ffac72" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="0fe8d45f" bez="§ 5" target="5" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <next id="ef352e7f" bez="§ 6" target="6" title="Zwischenprüfung"/>
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  <main title="Durchführung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Absatz 3</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den <a>§§ 6 bis 12</a> nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.</p>
    <p nr="3">Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.</p>
  </main>
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