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  <header short="TfPV" amtabk="TfPV" norm="tfpv" title="Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-11-30">30.11.2023</time> I Nr. 345</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0cc5ac26" bez="§ 11" target="11" title="Ausweispflicht und Belehrung"/>
    <index id="84d2d40b" bez="§ 12" target="12" title="Täuschungen und Ordnungsverstöße"/>
    <next id="fcdffc10" bez="§ 13" target="13" title="Rücktritt und Nichterscheinen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Durchführung der Prüfung"/>
  </scope>
  <main title="Täuschungen und Ordnungsverstöße">
    <p nr="1">Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.</p>
    <p nr="2">Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.</p>
  </main>
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