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  <header short="TfPV" amtabk="TfPV" norm="tfpv" title="Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-11-30">30.11.2023</time> I Nr. 345</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3f7d55f7" bez="§ 21" target="21" title="Erneute Prüfung"/>
    <index id="b76a2dda" bez="§ 22" target="22" title="Prüfungsunterlagen"/>
    <next id="cf6705c1" bez="§ 23" target="23" title="Informationsrechte der zuständigen Behörde"/>
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    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde"/>
  </scope>
  <main title="Prüfungsunterlagen">
    <p nr="1">Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.</p>
    <p nr="2">Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach <a>§ 17</a> oder der Bescheinigung nach <a>§ 18</a> aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.</p>
  </main>
</jur>
