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<jur id="f0784fa3" lastmod="2026-04-14T16:40:30+00:00">
  <header short="TfPV" amtabk="TfPV" norm="tfpv" title="Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-11-30">30.11.2023</time> I Nr. 345</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3683a05b" bez="§ 7" target="7" title="Anforderungen an die Prüfer"/>
    <index id="f0784fa3" bez="§ 8" target="8" title="Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache"/>
    <next id="887567b8" bez="§ 9" target="9" title="Schriftlicher Teil der Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Durchführung der Prüfung"/>
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  <main title="Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache">
    <p nr="1">Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1</a> der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.</p>
    <p nr="2">Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und</dd><dt>2.</dt><dd>der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
