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  <header short="THWAbrV" amtabk="THWAbrV" norm="thwabrv" title="THW-Abrechnungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 215-10-4 v. <time datetime="2012-12-13">13.12.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2674.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2674" type="application/pdf" rel="external noopener">2674</a> (THW-AbrV)</change>
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  </header>
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    <prev id="36805d63" bez="§ 1" target="1" title="Regelungsgegenstand"/>
    <index id="4e8d7578" bez="§ 2" target="2" title="Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche"/>
    <next id="26afad39" bez="§ 3" target="3" title="Verzicht"/>
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  <main title="Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche">
    <p nr="1">Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung <dl><dt>1.</dt><dd>der Auslagenerstattung nach <a>§ 3 Absatz 3 Satz 1</a> des THW-Gesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>der Entschädigung für Verdienstausfall nach <a>§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3</a> des THW-Gesetzes und</dd><dt>3.</dt><dd>der nach <a>§ 3 Absatz 4</a> des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.</dd></dl>Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.</p>
    <p nr="2">Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.</p>
    <p nr="3">Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.</p>
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