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  <header short="TierGesG" amtabk="TierGesG" norm="tiergesg" title="Tiergesundheitsgesetz">
    <long>Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-11-21">21.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1938.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1938" type="application/pdf" rel="external noopener">1938</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2022-12-21">21.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2852.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2852" type="application/pdf" rel="external noopener">2852</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-04">4.3.2026</time> I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Neufassung gem. Bekanntmachung v. <time datetime="2026-03-27">27.3.2026</time> I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0f744a94" bez="§ 12" target="12" title="Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen"/>
    <index id="94eb0eec" bez="§ 13" target="13" title="Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote"/>
    <next id="ab661b1d" bez="§ 14" target="14" title="Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr"/>
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  <main title="Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote">
    <p nr="1">Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (<a>§ 2 Absatz 1 Nummer 3</a> in Verbindung mit <a>Artikel 3 Nummer 40</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R0625" title="Verordnung (EU) 2017/625" rel="noopener external">2017/625</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-11-27">27. November 2024</time>), die Ausfuhr und die Durchfuhr <dl><dt>1.</dt><dd>von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,</dd><dt>2.</dt><dd>von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Seuche verendet sind, oder</dd><dt>3.</dt><dd>von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.</dd></dl>Das Verbot nach Satz 1 gilt <dl><dt>1.</dt><dd>für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach <a>§ 14 Absatz 1</a> oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.</p>
    <p nr="3">Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.</p>
  </main>
</jur>
