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  <header short="TierGesG" amtabk="TierGesG" norm="tiergesg" title="Tiergesundheitsgesetz">
    <long>Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-11-21">21.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1938.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1938" type="application/pdf" rel="external noopener">1938</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2022-12-21">21.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2852.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2852" type="application/pdf" rel="external noopener">2852</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-04">4.3.2026</time> I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Neufassung gem. Bekanntmachung v. <time datetime="2026-03-27">27.3.2026</time> I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ab661b1d" bez="§ 14" target="14" title="Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr"/>
    <index id="64f15eda" bez="§ 15" target="15" title="Grundsatz der Entschädigung"/>
    <next id="7779628f" bez="§ 16" target="16" title="Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Entschädigung für Tierverluste"/>
  </scope>
  <main title="Grundsatz der Entschädigung">
    <p>Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für <dl><dt>1.</dt><dd>Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,</dd><dt>2.</dt><dd>Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,</dd><dt>3.</dt><dd>Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,</dd><dt>4.</dt><dd>Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,</dd><dt>5.</dt><dd>Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,</dd><dt>6.</dt><dd>Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
