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  <header short="TierGesG" amtabk="TierGesG" norm="tiergesg" title="Tiergesundheitsgesetz">
    <long>Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-11-21">21.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1938.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1938" type="application/pdf" rel="external noopener">1938</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2022-12-21">21.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2852.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2852" type="application/pdf" rel="external noopener">2852</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-04">4.3.2026</time> I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Neufassung gem. Bekanntmachung v. <time datetime="2026-03-27">27.3.2026</time> I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="64f15eda" bez="§ 15" target="15" title="Grundsatz der Entschädigung"/>
    <index id="7779628f" bez="§ 16" target="16" title="Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="b4b5ee59" bez="§ 17" target="17" title="Ausschluss der Entschädigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Entschädigung für Tierverluste"/>
  </scope>
  <main title="Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.</p>
    <p nr="2">Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten: <br/><br/><table/><br/><br/>Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.</p>
    <p nr="3">Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich <dl><dt>1.</dt><dd>um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des <a>§ 15 Nummer 3 und 4</a>, vor einer in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,</dd><dt>2.</dt><dd>um 20 vom Hundert im Falle des <a>§ 15 Nummer 6</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.</p>
  </main>
</jur>
