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  <header short="TierGesG" amtabk="TierGesG" norm="tiergesg" title="Tiergesundheitsgesetz">
    <long>Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-11-21">21.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1938.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1938" type="application/pdf" rel="external noopener">1938</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2022-12-21">21.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2852.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2852" type="application/pdf" rel="external noopener">2852</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-04">4.3.2026</time> I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Neufassung gem. Bekanntmachung v. <time datetime="2026-03-27">27.3.2026</time> I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cf712f7c" bez="§ 20" target="20" title="Entschädigungspflichtiger"/>
    <index id="6e0a9740" bez="§ 21" target="21" title="Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang"/>
    <next id="df5edf26" bez="§ 22" target="22" title="Ergänzende Bestimmungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Entschädigung für Tierverluste"/>
  </scope>
  <main title="Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang">
    <p nr="1">Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand.</p>
    <p nr="2">Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.</p>
    <p nr="3">Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.</p>
    <p nr="4">Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.</p>
  </main>
</jur>
