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  <header short="TKÜV 2005" amtabk="TKÜV" norm="tk_v_2005" title="Telekommunikations-Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2017-07-11">11.7.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s2316.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 2316" type="application/pdf" rel="external noopener">2316</a>;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fc634a38" bez="§ 24" target="24" title="Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse"/>
    <index id="bbe377d2" bez="§ 26" target="26" title="Kreis der Verpflichteten"/>
    <next id="78546d56" bez="§ 27" target="27" title="Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Kreis der Verpflichteten">
    <p nr="1">Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die <dl><dt>1.</dt><dd>der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Bereitstellung von internationalen Telekommunikationsbeziehungen dienen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt und</dd></dl>für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste genutzt werden.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den <a>§§ 27 und 28</a> ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in <a>§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz</a> des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend. Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen. Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den <a>§§ 27 und 28</a> erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.</p>
  </main>
</jur>
