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<jur id="526a5ac3" lastmod="2026-04-17T07:27:06+00:00">
  <header short="TKÜV 2005" amtabk="TKÜV" norm="tk_v_2005" title="Telekommunikations-Überwachungsverordnung">
    <long>Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2017-07-11">11.7.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s2316.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 2316" type="application/pdf" rel="external noopener">2316</a>;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fb64654e" bez="§ 8" target="8" title="Übergabepunkt"/>
    <index id="526a5ac3" bez="§ 9" target="9" title="Übermittlung der Überwachungskopie"/>
    <next id="2a6772d8" bez="§ 10" target="10" title="Zeitweilige Übermittlungshindernisse"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Technische Anforderungen"/>
  </scope>
  <main title="Übermittlung der Überwachungskopie">
    <p nr="1">Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1</a> sowie der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach <a>§ 7 Absatz 2</a> vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über öffentliche Telekommunikationsnetze erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können. Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1</a> einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach <a>§ 7 Absatz 2</a> über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Die Inanspruchnahme der öffentlichen Telekommunikationsnetze für die Übermittlung der Überwachungskopie ist auf die hierfür erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.</p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="3">Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach <a>§ 14</a>.</p>
  </main>
</jur>
