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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="29b0017a" bez="§ 128" target="128" title="Mitnutzung und Wegerecht"/>
    <index id="80be3ef7" bez="§ 129" target="129" title="Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck"/>
    <next id="f8b316ec" bez="§ 130" target="130" title="Gebotene Änderung"/>
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    <section bez="Teil 8" title="Wegerechte und Mitnutzung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wegerechte"/>
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  <main title="Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck">
    <p nr="1">Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.</p>
    <p nr="2">Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.</p>
    <p nr="3">Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.</p>
    <p nr="4">Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.</p>
  </main>
</jur>
