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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
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    <prev id="f8b316ec" bez="§ 130" target="130" title="Gebotene Änderung"/>
    <index id="70a46ec1" bez="§ 131" target="131" title="Schonung der Baumpflanzungen"/>
    <next id="08a946da" bez="§ 132" target="132" title="Besondere Anlagen"/>
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    <section bez="Teil 8" title="Wegerechte und Mitnutzung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wegerechte"/>
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  <main title="Schonung der Baumpflanzungen">
    <p nr="1">Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen und Wirtschaftswegen im Sinne des <a>§ 134 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.</p>
    <p nr="2">Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.</p>
    <p nr="3">Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.</p>
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