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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="29de244b" bez="§ 150" target="150" title="Genehmigungsfristen für Bauarbeiten"/>
    <index id="2c7c4e2b" bez="§ 151" target="151" title="Verordnungsermächtigungen"/>
    <next id="d9c4747d" bez="§ 152" target="152" title="Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite"/>
  </nav>
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    <section bez="Teil 8" title="Wegerechte und Mitnutzung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze"/>
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  <main title="Verordnungsermächtigungen">
    <p nr="1">Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den <a>§§ 79, 82, 136 und 137</a> genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz von Teilen kritischer Anlagen betroffen ist oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die Telekommunikation technisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in <a>§ 142 Absatz 4</a> vorgesehenen Ablehnungsgründe von den in <a>§ 142</a> festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen Informationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten oder kritische Anlagen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.</p>
    <p nr="3">Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den in <a>§ 143</a> festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kritischer Anlagen beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.</p>
    <p nr="4">Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von <a>§ 145 Absatz 4 und 5</a> vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen.</p>
    <p nr="5">Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und interessierten Parteien ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf einer aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung Stellung zu nehmen.</p>
    <p nr="6">Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind der Kommission mitzuteilen.</p>
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</jur>
