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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="626bf581" bez="§ 159" target="159" title="Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten"/>
    <index id="1a66dd9a" bez="§ 160" target="160" title="Feststellung der Unterversorgung"/>
    <next id="9271a5b7" bez="§ 161" target="161" title="Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 9" title="Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten"/>
  </scope>
  <main title="Feststellung der Unterversorgung">
    <p nr="1">Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß <a>§ 157 Absatz 1</a> und <a>§ 158 Absatz 2</a> fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach <a>§ 157 Absatz 2</a> wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach <a>§ 158 Absatz 1</a> zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht,</dd><dt>2.</dt><dd>es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach <a>§ 157 Absatz 2</a> zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird.</dd></dl>Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hinreichend zu begründen.</p>
    <p nr="2">Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach <a>§ 157 Absatz 2</a> mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des <a>§ 161 Absatz 2</a> vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach <a>§ 157 Absatz 2</a> und <a>§ 158 Absatz 1</a> ohne Ausgleich nach <a>§ 162</a> zu verpflichten.</p>
  </main>
</jur>
