<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="b368e217" lastmod="2026-04-23T16:36:43+00:00">
  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f8261fa2" bez="§ 176" target="176" title="Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten"/>
    <index id="b368e217" bez="§ 177" target="177" title="Verwendung der Daten"/>
    <next id="cb65ca0c" bez="§ 178" target="178" title="Gewährleistung der Sicherheit der Daten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 10" title="Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Öffentliche Sicherheit"/>
  </scope>
  <main title="Verwendung der Daten">
    <p nr="1">Die aufgrund des <a>§ 176</a> gespeicherten Daten dürfen <dl><dt>1.</dt><dd>an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in <a>§ 176</a> genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;</dd><dt>2.</dt><dd>an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in <a>§ 176</a> genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;</dd><dt>3.</dt><dd>durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach <a>§ 174 Absatz 1 Satz 3</a> verwendet werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des <a>§ 176</a> gespeicherten Daten von den nach <a>§ 175 Absatz 1</a> Verpflichteten nicht verwendet werden.</p>
    <p nr="3">Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach <a>§ 170 Absatz 5</a> und der Technischen Richtlinie nach <a>§ 170 Absatz 6</a>. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach <a>§ 176</a> gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.</p>
  </main>
</jur>
