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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
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    <prev id="fd4cd590" bez="§ 205" target="205" title="Ermittlungen"/>
    <index id="8541fd8b" bez="§ 206" target="206" title="Beschlagnahme"/>
    <next id="2d086513" bez="§ 207" target="207" title="Vorläufige Anordnungen"/>
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    <section bez="Teil 11" title="Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Befugnisse"/>
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  <main title="Beschlagnahme">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.</p>
    <p nr="3">Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.</p>
    <p nr="4">Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die <a>§§ 306 bis 310 und 311a</a> der Strafprozessordnung gelten entsprechend.</p>
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