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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
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  </header>
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    <prev id="4a629fac" bez="§ 29" target="29" title="Standardangebot"/>
    <index id="326fb7b7" bez="§ 30" target="30" title="Getrennte Rechnungslegung"/>
    <next id="ba78cf9a" bez="§ 31" target="31" title="Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Marktregulierung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zugangsregulierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht"/>
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  <main title="Getrennte Rechnungslegung">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in <a>§ 2</a> genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.</p>
  </main>
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