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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ba78cf9a" bez="§ 31" target="31" title="Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens"/>
    <index id="c275e781" bez="§ 32" target="32" title="Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen"/>
    <next id="aa573fc0" bez="§ 33" target="33" title="Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Marktregulierung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zugangsregulierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht"/>
  </scope>
  <main title="Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen">
    <p nr="1">Ein vertikal integriertes Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesellschaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1 und etwaiger Verpflichtungszusagen nach <a>§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a>. Sie führt hierzu entsprechend dem Verfahren des <a>§ 11</a> eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur das Marktprüfungsverfahren nach <a>§ 19</a> durch. Sie kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach <a>§ 14</a> erlassen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach <a>§ 2</a> nicht ausreichen. <a>§ 33</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
