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  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c275e781" bez="§ 32" target="32" title="Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen"/>
    <index id="aa573fc0" bez="§ 33" target="33" title="Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen"/>
    <next id="d25a17db" bez="§ 34" target="34" title="Migration von herkömmlichen Infrastrukturen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Marktregulierung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zugangsregulierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht"/>
  </scope>
  <main title="Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von <a>§ 13 Absatz 1</a> Verpflichtungen nach <a>§ 24</a>, <a>§ 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9</a> oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: <dl><dt>1.</dt><dd>laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;</dd><dt>2.</dt><dd>es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur geht nach <a>§ 15 Absatz 1</a> vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.</dd></dl>Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.</p>
  </main>
</jur>
