<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="e2452205" lastmod="2026-04-23T15:56:06+00:00">
  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9a480a1e" bez="§ 45" target="45" title="Verfahren der Entgeltanzeige"/>
    <index id="e2452205" bez="§ 46" target="46" title="Nachträgliche Missbrauchsprüfung"/>
    <next id="4a0cba9d" bez="§ 47" target="47" title="Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Marktregulierung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Entgeltregulierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen"/>
  </scope>
  <main title="Nachträgliche Missbrauchsprüfung">
    <p nr="1">Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des <a>§ 37</a> genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des <a>§ 38 Absatz 3 Satz 2</a> findet <a>§ 37</a> entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.</p>
    <p nr="3">Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des <a>§ 37</a> genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.</p>
    <p nr="4">Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des <a>§ 37</a> abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des <a>§ 37</a> genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.</p>
    <p nr="5">Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des <a>§ 37</a> genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des <a>§ 37 Absatz 2 Nummer 5</a> ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.</p>
    <p nr="6">Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt <a>§ 44</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
