<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="11f8be3c" lastmod="2026-04-23T17:00:12+00:00">
  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="69f59627" bez="§ 5" target="5" title="Meldepflicht"/>
    <index id="11f8be3c" bez="§ 6" target="6" title="Jahresfinanzbericht"/>
    <next id="b9b126a4" bez="§ 7" target="7" title="Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Jahresfinanzbericht">
    <p nr="1">Unternehmen, die <dl><dt>1.</dt><dd>öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,</dd><dt>2.</dt><dd>nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und</dd><dt>3.</dt><dd>in entsprechender Anwendung des <a>§ 267 Absatz 3 bis 5</a> des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,</dd></dl>haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die <a>§§ 326 und 327</a> des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss,</dd><dt>2.</dt><dd>einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie</dd><dt>3.</dt><dd>den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; <a>§ 264 Absatz 3</a> und <a>§ 264b</a> des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.</p>
    <p nr="4">Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. <a>§ 324</a> des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
