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<jur id="4ea24898" lastmod="2026-04-23T15:54:19+00:00">
  <header short="TKG 2021" amtabk="TKG" norm="tkg_2021" title="Telekommunikationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G v. <time datetime="2004-06-22">22.6.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1190" type="application/pdf" rel="external noopener">1190</a> (TKG 2004)</change>
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    <prev id="05ecb52d" bez="§ 96" target="96" title="Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen"/>
    <index id="4ea24898" bez="§ 97" target="97" title="Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf"/>
    <next id="d5a805ae" bez="§ 98" target="98" title="Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung"/>
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    <section bez="Teil 6" title="Frequenzordnung"/>
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  <main title="Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf">
    <p nr="1">Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.</p>
    <p nr="2">In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.</p>
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