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  <header short="TKonfAusbV 2010" amtabk="TKonfAusbV 2010" norm="tkonfausbv_2010" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin">
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    <prev id="f5017f94" bez="§ 3" target="3" title="Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="8d0c578f" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <next id="051b2fa2" bez="§ 5" target="5" title="Zwischenprüfung"/>
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  <main title="Durchführung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Absatz 3</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 5 und 6</a> nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.</p>
    <p nr="3">Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.</p>
  </main>
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