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<jur id="80cabf78" lastmod="2026-04-17T09:24:28+00:00">
  <header short="TKTransparenzV" amtabk="TKTransparenzV" norm="tktransparenzv" title="TK-Transparenzverordnung">
    <long>Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 45</a> G v. <time datetime="2021-06-23">23.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1858.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1858" type="application/pdf" rel="external noopener">1858</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f8c79763" bez="§ 6" target="6" title="Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate"/>
    <index id="80cabf78" bez="§ 7" target="7" title="Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate"/>
    <next id="29c480f5" bez="§ 8" target="8" title="Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen"/>
  </nav>
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  <main title="Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate">
    <p nr="1">Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach <a>§ 6 Absatz 1</a> hinweisen.</p>
    <p nr="2">Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach <a>§ 6 Absatz 1</a> hinzuweisen.</p>
    <p nr="3">Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.</p>
  </main>
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