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  <header short="TourKfmAusbV" amtabk="TourKfmAusbV" norm="tourkfmausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit">
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    <prev id="3d14b1ed" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
    <index id="553669ac" bez="§ 3" target="3" title="Zielsetzung der Berufsausbildung"/>
    <next id="2d3b41b7" bez="§ 4" target="4" title="Struktur der Berufsausbildung"/>
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  <main title="Zielsetzung der Berufsausbildung">
    <p>Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 9 und 10</a> nachzuweisen.</p>
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