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  <header short="TourKfmAusbV" amtabk="TourKfmAusbV" norm="tourkfmausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit">
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    <prev id="0d65a102" bez="§ 8" target="8" title="Berichtsheft"/>
    <index id="a46b9e8f" bez="§ 9" target="9" title="Zwischenprüfung"/>
    <next id="dc66b694" bez="§ 10" target="10" title="Abschlussprüfung"/>
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  <main title="Zwischenprüfung">
    <p nr="1">Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.</p>
    <p nr="2">Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten: <dl><dt>1.</dt><dd>Leistungserstellung,</dd><dt>2.</dt><dd>Rechnungswesen,</dd><dt>3.</dt><dd>Arbeits- und Ablauforganisation,</dd><dt>4.</dt><dd>Wirtschafts- und Sozialkunde.</dd></dl></p>
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