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  <header short="TrDüV" amtabk="TrDüV" norm="trd_v" title="Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2083.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2083" type="application/pdf" rel="external noopener">2083</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="70625425" bez="§ 2" target="2" title="Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten"/>
    <index id="4df3506c" bez="§ 3" target="3" title="Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten"/>
    <next id="604da47f" bez="§ 4" target="4" title="Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten">
    <p nr="1">Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach <a>§ 20 Absatz 1 Satz 1</a> und <a>§ 21 Absatz 1 Satz 1</a> des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.</p>
    <p nr="2">Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden.</p>
    <p nr="3">Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten.</p>
  </main>
</jur>
