<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="604da47f" lastmod="2026-04-17T05:45:33+00:00">
  <header short="TrDüV" amtabk="TrDüV" norm="trd_v" title="Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2021-06-25">25.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2083.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2083" type="application/pdf" rel="external noopener">2083</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4df3506c" bez="§ 3" target="3" title="Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten"/>
    <index id="604da47f" bez="§ 4" target="4" title="Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters"/>
    <next id="e85adc52" bez="§ 5" target="5" title="Änderung und Aktualisierung der Indexdaten"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters">
    <p nr="1">Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle folgende Indexdaten: <dl><dt>1.</dt><dd>Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,</dd><dt>2.</dt><dd>Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,</dd><dt>3.</dt><dd>Rechtsform des Unternehmens,</dd><dt>4.</dt><dd>Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung sowie</dd><dt>5.</dt><dd>Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach <a>§ 20 Absatz 6</a> des Aktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechtsmitteilungen nach den <a>§§ 26 und 26a</a> des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unternehmen.</dd></dl>Der Betreiber des Unternehmensregisters hat die Befugnis, die Indexdaten, die ihm nach den <a>§§ 5 bis 7</a> der Unternehmensregisterverordnung von den Landesjustizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Übermittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu verwenden.</p>
    <p nr="2">Die Indexdaten sind in einem strukturierten Format zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.</p>
    <p nr="3">Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.</p>
    <p nr="4">Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den Zugang zu den Originaldaten nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3</a> des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten oder verändern muss.</p>
  </main>
</jur>
